Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 41a Nachbetreuung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- OVG Bremen, 25.03.2025 – 2 B 30/25Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.11.2022 – 12 A 3009/20Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/41a#abs-1 (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/41a#abs-2 (2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.